Zentrum für Durchlässigkeit und Duales Studium
An der Technischen Hochschule Brandenburg (THB) können Studieninteressierte auch ohne formale schulische Hochschulzugangsberechtigung ein Studium aufnehmen. Die Erfahrungen aus den berufsbegleitenden Studiengängen der THB zeigen deutlich, dass ein Abitur nicht ausschlaggebend für einen erfolgreichen Studienabschluss ist.
Wie von der Kultusministerkonferenz im März 2009 beschlossen wurde, ist es jedem Berufstätigen möglich, ein fachgebundenes Studium - passend zur Berufsausbildung - aufzunehmen. Einen fachgebundenen Hochschulzugang erhält, wer eine für das Studium geeignete Berufsausbildung und eine darauf aufbauende zweijährige Berufserfahrung nachweisen kann.
Die im Jahr 2013 vollzogene Novelle des Brandenburgischen Hochschulgesetzes eröffnet Meisterinnen und Meistern und vergleichbar Qualifizierten einen direkten Hochschulzugang (ebd. §9). Ihr Abschluss ist der Hochschulreife nunmehr gleichgestellt. Sie haben eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und können jedes Fach studieren (unter Beachtung der Zulassungsbeschränkungen für einzelne Studiengänge).
Für beide Gruppen gibt es nach dem Gesetz keine Eignungsprüfungen mehr, allerdings haben die Fachbereiche die Möglichkeit, durch Satzung eine Eignungsprüfung zu regeln. Dies wird an der THB aktuell nicht praktiziert.
Entscheidender als die formale Hochschulzugangsberechtigung sind bestimmte Fähigkeiten die Studienanfänger mitbringen sollten - diese Fähigkeiten werden an der THB gegebenenfalls durch Brückenkurse vermittelt. Durch die fachgebundene Zulassung zum Hochschulstudium ohne Abitur wird gewährleistet, dass die im Beruf bereits erworbenen Kenntnisse unmittelbar in das Studium eingebracht werden können. Es können u.U. Ausbildungsinhalte und individuell erworbene Kompetenzen angerechnet werden, wodurch die Studienzeit verkürzet werden kann.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 6 – 10 BbgHG berechtigen die folgenden Qualifikationen zur Aufnahme eines Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt:
Quelle: www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/brandenburg/
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 BbgHG kann zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, zugelassen werden, wer „den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung“ vorweisen kann.
Quelle: www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/brandenburg/
Nach zwei erfolgreich absolvierten Studiensemestern in einem anderen Bundesland kann das Studium in Brandenburg in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang fortgesetzt werden, unabhängig von der Art der Hochschulzugangsberechtigung (§ 9 Abs. 3 BbgHG).
Nach § 9 Abs. 3 BbgHG berechtigt, bei Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse, auch eine im Ausland erworbene Qualifikation, sofern diese den oben genannten beruflichen Qualifikationen vergleichbar ist, zu der Aufnahme eines Studiums.
Quelle: www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/brandenburg/
Gemäß § 24 Abs. 5 BbgHG sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn der Inhalt und das Niveau dem des zu ersetzenden Studienteils gleichwertig sind.
Quelle: www.studieren-ohne-abitur.de/web/laender/brandenburg/
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